WEG
Wohnungseigentumsgesetz
1975 (Bundesgesetz) über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.
Gültig in der Fassung Wohnrechtsnovelle 2000.
WFG
Wohnbauförderungsgesetz,
Bundesgesetz vom 27 November 1984 über die Förderung der Errichtung von
Wohnungen. Seit 1989 gelten in den Bundesländern eigene Gesetze samt Durchführungsbestimmungen.
WGG
Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht,
Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen, gültig
in der Fassung vom 29. Dezember 2000 (BGBl I Nr. 2000/142. Rechtsgrundlage für
die Tätigkeit aller gemeinnützigen Bauvereinigungen.
Wertsicherungsklausel
Die
Wertsicherungs- oder Indexklausel ist eine Vertragsbestimmung, wonach eine
Leistung (z.B. der vom Mieter zu entrichtende Mietzins) dem jeweils zum
Zeitpunkt der Fälligkeit entsprechenden Geldwert angepasst wird. Als Maßstab für
die Änderung des Geldwertes werden Wertsicherungsvereinbarungen zumeist
Lebenserhaltungskosten –bzw. Verbraucherpreisindizes zugrunde gelegt, welche
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt errechnet werden.
Die
Wertsicherung von – Kategoriemietzinsen kann nur nach Maßgabe des § 16 Abs.
4 MRG vereinbart und die Wertanpassung jeweils ab den sich daraus ergebenden
Stichtagen vorgenommen werden (Verbraucherpreisindex 1976 mit 10%
Schwellenwert).
Widmung
ist die
verbindliche Festlegung einer Nutzungsart für einen Gegenstand (Grundfläche).
Damit ist nicht unbedingt verbunden, dass die festgelegte Nutzung tatsächlich
erfolgen muss - allerdings darf keine andere Nutzung erfolgen.
Wiederkaufsrecht
Das
Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer eingeräumte Recht, eine verkaufte Sache
wieder zurückzukaufen. Es kann nur an unbewegliche Sachen (Liegenschaften)
vereinbart werden und wirkt nur auf Lebenszeit des Verkäufers. Wenn es im
Grundbuch eingetragen ist, verpflichtet es den jeweiligen Eigentümer (§§ 1068
ff ABGB).
Wirtschaftliche
Abbruchreife
liegt
vor, wenn ein Gebäude nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen
erhalten werden kann.
Wohnbeihilfe
Inhaber
von geförderten Wohnungen können um eine Wohnbeihilfe ansuchen, wenn sie durch
den Wohnungsaufwand (monatlicher Aufwand ohne Betriebs- und Heizungskosten)
unzumutbar belastet sind. Die jeweils geltenden Bestimmungen erlassen die
Landesregierungen.
Wohngemeinschaft
Zusammenschluss
von Bewohnern einer Wohnhausanlage; der Begriff wird auch für das Zusammenleben
mehrerer, in der Regel nicht verwandter Personen in Großwohnungen verwendet.
Wohnkosten
der
monatliche Aufwand für die Wohnung; umfasst die Nettomiete bzw. den
Kapitaldienst (bei Eigentumswohnungen), weiters Betriebskosten und
Heizungskosten sowie Ausgaben für Gemeinschaftseinrichtungen, Aufzug,
Garagenbetreuung, Verwaltungskosten und Umsatzsteuer.
Wohnrecht
Das
Wohnrecht (- Dienstbarkeit der Wohnung, § 521 ABGB) ist ein vom Eigentümer
eingeräumtes Recht zur persönlichen Benützung (im Gegensatz zum Fruchtgenuss
nicht auch zur Vermietung) einer Wohnung und kann als Dienstbarkeit (Servitut)
im Grundbuch eingetragen werden. Die Instandhaltung der Wohnung obliegt dem
Eigentümer.
Wohnungseigentum
Besondere
Form des Miteigentums an einer Liegenschaft, im Wohnungseigentumsgesetz (WEG
1975) geregelt. Mit dem Miteigentumsanteil (Mindestanteil) ist das Recht
verbunden, eine bestimmte Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Büro,
Geschäftslokal) ausschließlich zu nutzen und darüber allein zu verfügen. Mit
den Räumlichkeiten kann auch Zubehör (Abstellplatz, Hausgarten) verbunden
sein.
Die
Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und des Hauses steht allen
Wohnungseigentümern gemeinsam zu, Sondernutzungen durch einzelne Wohnungseigentümer
bedürfen der Zustimmung der übrigen Miteigentümer.
Zur
Begründung des Wohnungseigentums muss eine Nutzwertfestsetzung (früher:
Parifizierung) vorliegen. Die Nutzwerte werden nach der Nutzfläche der
Wohnungseigentumsobjekte mit Zu- oder Abschlägen für werterhöhende oder
wertmindernde Umstände (Ausstattung, Zubehör, Stockwerkslage etc.) ermittelt.
Die Mindestanteile müssen dem Verhältnis der Nutzwerte entsprechen. Der
Mindestanteil ist die "kleinste Einheit", an der kein weiteres
Teileigentum begründet werden kann. Die einzige Ausnahme ist das gemeinsame
Wohnungseigentum von Ehegatten je an der Hälfte des Mindestanteils.
Wohnungseigentum
wird durch den Abschluss von Wohnungseigentums- und Kaufverträgen und durch
Einverleibung im Grundbuch erworben.