Vadium
Das
Vadium ist eine vor der Zwangsversteigerung von Liegenschaften von den Bietern
zu leistende Sicherheit, im allgemeinen mindestens 10% des Schätzwertes. Es ist
in Bargeld, bestimmten inländischen Wertpapieren und Sparbüchern bei Gericht
zu erlegen und wird auf die vom Meistbietenden zu erbringenden Leistungen
angerechnet. Den übrigen nicht zum Zug gekommenen Bietern wird der Erlag am
Schluss des Versteigerungstermins zurückgestellt.
Veräußerungs-
und Belastungsverbot
Ein Veräußerungs-
oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Liegenschaft (§ 364 c ABGB) kann durch
Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet werden und hat den Zweck, eine
Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten
unmöglich zu machen. Es verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber
dessen Rechtsnachfolger. Für den Begünstigten begründet es ein höchstpersönliches
und nichtverwertbares Recht. Im Grundbuch einverleibt kann es nur dann werden,
wenn es zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen wurde, also z.B. zwischen
Eltern und Kindern oder zwischen Ehegatten.
Veräußerungs-
und Belastungsverbote können auch durch Richterspruch im Exekutionsverfahren
oder durch Gesetz begründet sein (z.B: nach den Wohnbauförderungsgesetzen).
Vergleich
Einverständliche
Regelung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein gerichtlicher Vergleich ist
ein Exekutionstitel, d.h. es kann ohne Klage auf Grund dieses Vergleiches
Exekution geführt werden.
Verkehrsflächen
Für den ruhenden und fließenden Verkehr bestimmte Flächen (Gassen, Straßen,
Plätze); die Unterscheidung ist ohne rechtliche Relevanz. Öffentliche
Verkehrsflächen sind solche, auf denen der Gemeingebrauch besteht, ohne Rücksicht
darauf, wer Grundeigentümer ist oder ob für die Benutzung ein Entgelt
eingehoben wird. Auch die Unterscheidung in Bundes-, Landes-, Bezirks- und
Gemeindestraßen bzw. öffentliche Interessentenwege ist nur für die
Erhaltungspflicht oder (bei Bundesstraßen einerseits und allen übrigen
genannten Straßen andererseits) für die Kompetenz zur gesetzlichen Regelung
von Bedeutung. Privatstraßen sind solche Straßen, an welchen kein
Gemeingebrauch besteht.
Verkehrswege
Für den Verkehr innerhalb eines Privatgrundstückes bestimmte Fläche
(Stiegen, Gänge)
Verkehrswert
Der
Verkehrswert ist jener Preis, der bei Veräußerung einer Sache üblicherweise
im redlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann.
Die
besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben
bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.
Verkürzung
über die Hälfte (Laesio enormis)
Eine
Verkürzung oder Verletzung über die Hälfte liegt vor, wenn bei einem
entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die Hälfte dessen
bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält. Für die
Beurteilung des Missverhältnisses ist der "gemeine Wert" (Marktpreis)
des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.
Der
benachteiligte Vertragsteil kann durch Klage die Aufhebung des Vertrages
verlangen, der andere Vertragteil kann aber das Geschäft dadurch
aufrechterhalten, dass er die Differenz auf den Marktpreis aufzahlt. Das Recht
auf Vertragsanfechtung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, es verjährt
binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluss (§ 934 ABGB).
Kaufleute
können im Rahmen ihres Unternehmens geschlossene Geschäfte nicht wegen Verkürzung
über die Hälfte anfechten (§ 351a Handelsgesetzbuch). Weiters ist die
Vertragsanfechtung ausgeschlossen, wenn die Übernahme zum Liebhaberpreis
erfolgt ist bzw. bei Vertragsabschluss der wahre Wert bekannt war und dies ausdrücklich
im Vertrag festgehalten ist. Auch beim Erwerb im Wege einer gerichtlichen
Zwangsversteigerung ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte
ausgeschlossen.
Versorgungsleitungen
Leitungen, die für die Benutzung eines Gebäudes benötigt werden oder von
Vorteil sind (Wasserleitungen, Gasleitungen, Starkstromleitungen,
Fernmeldeleitungen, Fernwärmeleitungen). Entsorgungsleitungen sind für die
Ableitung der Abwässer bestimmt (Schmutzwässer, Niederschlagswasser, Mischwässer).
Vinkulierung
Bei
Versicherungsverträgen: Vereinbarung, wonach im Versicherungsfall (z.B. Zerstörung
des versicherten Gebäudes durch Feuer) die Leistung des Versicherers auf einen
Dritten (z.B. Darlehensgläubiger des versicherten Gebäudeeigentümers) übergeht.
Vorkaufsrecht
Ist ein
Grundstück durch ein Vorkaufsrecht (§ 1072 ff ABGB) belastet, so hat der
Eigentümer dem Berechtigten das Grundstück anzubieten, wenn er einen Verkauf
an einen Dritten beabsichtigt. Durch die Eintragung im Grundbuch wirkt es gegenüber
dem jeweiligen Eigentümer. Bei unbeweglichen Sachen muss der
Vorkaufsberechtigte binnen 30 Tagen erklären, ob er von seinem Recht Gebrauch
macht oder nicht. Bei Ausübung seines Rechtes muss er den vollen Kaufpreis
bezahlen, der von einem Dritten verbindlich geboten wird und alle
Nebenbedingungen erfüllen. Das Vorkaufsrecht kann anlässlich einer Enteignung,
einer Zwangsversteigerung, eines Tausches oder einer Belastung nicht ausgeübt
werden . Das Vorkaufsrecht kann durch Vertrag oder Gesetz begründet sein
(Bodenbeschaffungsgesetz).
Der übergangene
Vorkaufberechtigte hat Anspruch auf Schadenersatz. Bei einem verbücherten
Vorkaufsrecht darf das Eigentumsrecht eines Dritten nur im Grundbuch einverleibt
werden, wenn die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder eine Urkunde
beigebracht wird, wonach die Liegenschaft dem Berechtigten vergeblich zum Kauf
angeboten wurde.
Vorvertrag
Der
Vorvertrag (§ 936 ABGB) ist eine Vereinbarung, künftig einen Vertrag
(Hauptvertrag) zu schließen, dessen wesentliche Punkte im Vorvertrag
festgehalten sind. Kommt der Hauptvertrag nicht zu dem im Vorvertrag
vereinbarten Zeitpunkt zustande, so muss binnen Jahresfrist auf Abschluss des
Hauptvertrages geklagt werden, widrigenfalls das Recht erloschen ist. Der
Abschluss des Hauptvertrages kann dann nicht erzwungen werden, wenn sich einer
der Vertragspartner erfolgreich auf veränderte Umstände bzw. den Wegfall der
Geschäftsgrundlage beruft. Gründe für die Berufung auf die sogenannte
"Umstandsklausel" (Clausula rebus sic stantibus, d.h. unveränderte
Wirksamkeit des Vertrages nur unter gleichbleibenden Verhältnissen) können
z.B. grundlegende gesetzliche oder wirtschaftliche Änderungen sein.