Schutzzonen
Im
Bebauungsplan einer Gemeinde ausgewiesene Gebiete in denen Veränderungen, die
das örtliche Stadtbild oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen, nur auf
Grund einer Baubewilligung durchgeführt werden dürfen. In Wiener Schutzzonen
darf der Verwendungszweck von Wohnräumen nicht geändert werden, es sind
lediglich in Verbindung mit dem Wohnzweck Tätigkeiten gestattet, die üblicherweise
in Wohnungen ausgeübt werden. Dachgeschossausbauten in Wohnhäusern sind nur für
Wohnzwecke zulässig.
Schlussabnahme
Bei der
Schlussabnahme wird geprüft, ob die Gebäude entsprechend dem Bauantrag
fertiggestellt wurden.
Servitut
siehe
"Dienstbarkeit"
Simultanhypothek
siehe
"Hypothek"
Siphon
Geruchsverschluss
in Abwasserleitungen. Das in einem S-förmigen Rohr stehen bleibende Restwasser
verhindert das Aufsteigen von Kanaldünsten.
Skelettbauweise
Tragkonstruktion
aus Stützen; ermöglicht eine hohe Flexibilität bei der Aufteilung von Geschoßen,
der Gestaltung von Grundrissen und Fassaden. Der Skelettbau ist allerdings die
teuerste Konstruktionsart.
Sockelsanierung
Speziell
im Bereich der Wiener Wohnhaussanierungsförderung gebräuchlicher Fachausdruck
für die etappenweise Sanierung von Wohnhäusern. Dabei werden zunächst die
allgemeinen Teile des Hauses einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen
instandgesetzt oder verbessert und damit die Voraussetzungen für eine allmähliche
Standardverbesserung der Wohnung geschaffen.
Sohlbankabdeckung
Blechabdeckung
an der Fensteraußenseite.
Solidarhaftung
Eine
Solidar- oder Gesamtschuld (§ 891 ABGB) entsteht dann, wenn mehrere Personen für
die Erfüllung der Forderung eines Gläubigers zur ungeteilten Hand haften, Der
Gläubiger hat ohne Rücksicht auf das interne Beteiligungsverhältnis der
Mitschuldner die Wahl, die Erfüllung von allen, einigen oder einem einzigen der
Mitschuldner zur Gänze zu verlangen. Die Solidarhaftung kann auf Vertrag (z.B.
Haftungsübernahme als Bürge und Zahler) oder Gesetz beruhen (Haftung bei
Ehegattenwohnungseigentum beider Ehegatten für Verbindlichkeiten aus ihrem
gemeinsamen Wohnungseigentum; Haftung mehrerer Mitmieter für den Mietzins).
Souterrain
Teilweise
unter dem Erdniveau liegendes Geschoss eines Gebäudes.
Spekulationsgewinn
Wird
eine im Privatvermögen stehende bebaute oder unbebaute Liegenschaft innerhalb
von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist) verkauft, so
unterliegt der "Spekulationsgewinn" beim Verkäufer der
Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der (um die
Veräußerungskosten verminderte) Verkaufserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten
(zuzüglich Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen und abzüglich
steuerfreier Subventionen) gegenüberzustellen. In bestimmten Fällen
(steuerliche Absetzung von Verbesserungsaufwendungen wie z.B. Lifteinbau in
Teilbeträgen innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung) verlängert sich die
Spekulationsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre.
Hat der
Verkäufer selbst die Liegenschaft unentgeltlich (z.B. durch Schenkung oder
Erbschaft) erworben, so wird die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der
Anschaffung durch den Rechtsvorgänger berechnet. In diesem Fall wird die
Spekulationssteuer auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschafts- oder
Schenkungssteuer ermäßigt.
Bei
Verkauf von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der
Spekulationsgewinn nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung jährlich um
10%.
Bei selbsthergestellten
Gebäuden unterliegt der auf dem Wert des Gebäudes entfallene Anteil des
Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
Von der
Besteuerung ausgenommen sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen
und Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem Verkäufer seit der
Anschaffung, mindestens aber seit 2 Jahren, als Hauptwohnsitz gedient haben.
Subjektförderung
Sie
kommt dem einzelnen Bewohner direkt zugute, beispielsweise als
Eigenmittelersatzdarlehen oder Wohnbeihilfe. Auch die Gewährung von Darlehen
als Pauschalsätze direkt an Einzelpersonen wird als Subjektförderung
bezeichnet.
Substandardwohnung
Wohnung,
bei welcher sich WC und/oder Wasserentnahme außerhalb des Wohnungsverbandes
befindet (Kategorie D gemäß § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz).
Superädifikat
Ein
Bauwerk (Baulichkeit) auf fremden Grund, das im Eigentum einer anderen Person
als des Grundstückseigentümers steht. Superädifikate entstehen dadurch, dass
Bauherr und Grundeigentümer sich darüber einigen, dass das zu errichtende
Bauwerk dem Grundeigentümer nicht zuwachsen soll. Die Übertragung eines Superädifikates
bedarf der Urkundenhinterlegung bei Gericht.