Rangordnung
siehe "Anmerkung
der Rangordnung"
Rangprinzip
Das
Rang- oder Prioritätsprinzip besagt, dass sich die Rangordnung einer Eintragung
im Grundbuch nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die Eingabe beim
Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB, § 29 Grundbuchsgesetz).
Es gilt der alte Grundsatz "Früher an Zeit, stärker im Recht". Zur Währung
des Rangprinzipes hat das Gericht einlangende Grundbuchseingaben mit einem
Einlaufstempel zu versehen, der neben dem Datum auch die Uhrzeit enthält. Die
Eingaben werden im "Tagebuch" (Verzeichnis der eingelangten Eingaben)
eingetragen und mit einer Tagebuchzahl (TZ) versehen, die in der entsprechenden
Grundbuchseinlage ersichtlich gemacht wird ("Plombe"). Durch die
Plombe ist erkennbar, dass ein Grundbuchsgesuch anhängig ist.
Rangvorbehalt
Bei der
Löschung eines Pfandrechtes (Hypothek) kann der Grundstückseigentümer durch
Anmerkung des Rangvorbehaltes im Grundbuch erwirken, dass ihm die Eintragung
einer neuen Hypothek im Rang und bis zur Höhe der gelöschten Hypothek binnen
drei jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt. Dieser
Vorbehalt ist bei Eigentumswechsel auch zugunsten des neuen Eigentümers wirksam
(§ 58 Grundbuchsgesetz).
Reallast
Die
Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des jeweiligen
Eigentümers für die dem Reallastberechtigten zu erbringenden Leistungen.
Gegenstand der Reallast bilden in der Regel wiederkehrende Leistungen wie Renten
(§ 530 ABGB) oder das Ausgedinge, d.i. die auf einem Bauerngut ruhende
Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts
des früheren Eigentümers.
Reallasten
entstehen mit der grundbücherlichen Eintragung, Inhalt und Umfang des Rechtes müssen
möglichst genau angegeben werden.
Restwert
nennt
sich der steuerliche Buchwert eines Gebäudes, der sich aus den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten abzüglich vorgenommener Abschreibungen errechnet.