Nebenkosten
bei Immobiliengeschäften
Mit
Immobiliengeschäften sind verschiedene Nebenkosten verbunden, die zusätzlich
zum Kaufpreis bzw. dem Miet- oder Pachtzins kalkuliert werden müssen. Dazu zählen
bei Kaufverträgen die – Grunderwerbsteuer, die
Grundbuchseintragungsgebühr (1%), Honorare und Gebühren im Zusammenhang mit
der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages,
Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für behördliche Genehmigungen (z.B.
Grunderwerb durch Ausländer, Grunderwerb in Assanierungsgebieten), außerordentliche
Tilgungen bei Übernahme von Förderungsdarlehen durch den Erwerber , allfällige
Anliegerleistungen und Anschlusskosten für Wasser, Kanal, Strom etc. sowie die
Provision des Immobilienmaklers.
Als
Nebenkosten von Miet- und Pachtverträgen kommen im allgemeinen die
Vergebührung (1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttozinses, bei
unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttozinses), die
Vertragserrichtungskosten und die Vermittlungsprovision in Betracht. In
bestimmten Fällen entstehen zusätzliche Verfahrenskosten und
Verwaltungsabgaben durch die Genehmigungspflicht nach den Grundverkehrsgesetzen
(z.B. landwirtschaftlicher Betrieb) oder nach den Ausländergrundverkehrsgesetzen.
Bei Hypothekardarlehen
beträgt die Vertragsgebühr im Regelfall 0,8%, die Grundbuchseintragungsgebühr
1,1%, die Gebühr für die – Rangordnung für die Verpfändung 0,5% .
Dazu kommen die Kosten der Errichtung der Schuldurkunde, die Barauslagen für
Beglaubigungen und Stempelmarken, die Kosten der allfälligen Schätzung der
Liegenschaft und die Vermittlungsprovision.
Bei Fremdfinanzierung
des Rehtsgeschäftes sind die Gebühren und Kosten des jeweiligen Geldgebers
(Bank, Sparkasse, Bausparkasse etc.) zu berücksichtigen.
Weiters
sind bei Immobilienverkäufen steuerliche Auswirkungen zu beachten
(steuerpflichtiger – Spekulationsgewinn, bei Miethäusern spezielle
Auswirkungen bei Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzungen und steuerfreien Rücklagen).
Neubau
Darunter
ist zunächst die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen. Ein Neubau liegt aber
auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender Baulichkeiten die Fundamente oder
Kellermauern ganz oder teilweise benutzt werden.
Nutzfläche
(gem. § 17 Abs. 2 MRG)
Die
Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche
einer Wohnung oder eines sonstigen Mietgegenstandes abzüglich der Wandstärken
und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen).
Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn-
oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen
sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Veränderungen
der Nutzfläche aufgrund baulicher Maßnahmen des Mieters oder sonstigen Nutzers
im Inneren der Wohnung oder des sonstigen Mietgegenstandes einschließlich der
Verglasung von Balkonen bleiben bis zur Beendigung seines Miet- oder sonstigen
Nutzungsverhältnisses unberücksichtigt.
Nutzflächenbestimmung
wird
nach Naturmaßen oder aufgrund von behördlich genehmigten Bauplänen durch den
Zivilgeometer berechnet.
Nutzwert
siehe
"Wohnungseigentum"
Nebengebührensicherstellung
siehe
"Hypothek"