Maisonette
Zweigeschossige
Wohnung innerhalb eines mehrstöckigen Gebäudes, vielfach in der Form einer
zweigeschossigen Dachwohnung.
Mängelrüge
Wurde
ein Bauwerk entgegen den Regeln der Baukunst errichtet und entspricht nicht den
Vertragsvereinbarungen, liegt ein Baumangel vor. Dafür haftet innerhalb der Gewährleistungsfrist
(Gewährleistung) der ausführende Unternehmer. Der Bauherr reagiert also
entsprechend seiner Interessenlage, bringt eine Mängelrüge schriftlich vor und
fordert den ausführenden Unternehmer auf, in einem gesetzten Zeitrahmen den
Mangel zu beseitigen. Hält der Verursacher den Termin nicht ein, setzt der
Bauherr eine zweite Frist zur Nachbesserung oder beauftrag eine andere Firma mit
der Ersatzvornahme. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Bauherr
die erste Frist setzt und sie mit einer Ablehnungsandrohung verbindet. Das
Nachbesserungsrecht des ausführenden Unternehmers endet; und der Bauherr kann
Minderungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen.
Mansarde
Für
Wohnzwecke ausgebautes Dachgeschoss (benannt nach Francois Mansart, franz.
Baumeister im 17. Jahrhundert).
Mezzanin
Speziell
in Miethäusern aus der Zeit der Jahrhundertwende häufige Bezeichnung für das
Geschoss zwischen dem Erdgeschoß und dem Hochparterre oder dem ersten Stock des
Hauses ("Halbstock").
Mietverträge
siehe
auch Bestandsverträge
Hauptmietverträge
über Wohnungen, Geschäftsräume etc. werden zwischen dem Eigentümer oder dem
Fruchtnießer einer Liegenschaft bzw. dem Wohnungseigentümer und dem Mieter
abgeschlossen. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit kann der Vermieter den
Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen (§ 30 MRG) kündigen (Kündigungsschutz).
Dagegen
enden auf bestimmte Zeit geschlossene Mietverträge durch Zeitablauf ohne Kündigung.
Untermietverträge
über Wohnungen oder Geschäftsräume werden zwischen dem Hauptmieter und dem
Untermieter abgeschlossen und können auf unbestimmte Zeit (Kündigungsschutz
des Untermieters) oder auf längstens 5 Jahre befristet vereinbart werden.
Mietzins
Der
Mietzins ist der Preis, den der Mieter für die Überlassung des
Mietgegenstandes (im Regelfall monatlich im vorhinein) zu entrichten hat. Er
besteht aus dem Hauptmietzins, den anteiligen Betriebskosten und öffentlichen
Abgaben, den anteiligen Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen wie z.B. Lift
oder Zentralheizung, einem allfälligen Entgelt für mitvermietete
Einrichtungsgegenstände sowie der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Der Gesamtmietzins wird auch als Bruttomietzins bezeichnet.
Miteigentum
Eigentum
mehrerer Personen an einer gemeinsamen Sache. Beim schlichten oder ideellen
Miteigentum an einer Liegenschaft bestehen Miteigentumsanteile nach Bruchteilen
(Quoten), nicht jedoch nach flächenmäßig oder räumlich bestimmten Anteilen
der Liegenschaft. Gelegentlich besteht noch Stockwerkseigentum an Gebäuden, das
aber seit 1879 nicht mehr neu begründet werden kann. Beim schlichten
Miteigentum ist die Benützung durch die Miteigentümer zwischen diesen zu
vereinbaren. Die ordentliche einfache Mehrheit (Bewirtschaftung, Instandhaltung
etc.) außerordentliche Maßnahmen (z.B. Zubauten) bedürfen der Zustimmung
aller Miteigentümer. Hingegen kann jeder Miteigentümer über das Eigentum an
seinem ideellen Anteil allein verfügen (z.B. Verkauf oder Belastung durch eine
– Hypothek).
Eine
spezielle Form des Miteigentums stellt das – Wohnungseigentum dar.
Mündelsicherheit
Sicherheit,
die für die Anlage des Geldes von Mündeln (Pflegebefohlenen, d. s. Personen,
die unter Vormundschaft stehen) gesetzlich vorgeschrieben ist. §§ 230 ff ABGB
nennen die mündelsicheren Anlagen wie Spareinlagen bei inländischen Banken mit
einem entsprechenden Deckungsstock bzw. Bundes- oder Landeshaftung, bestimmte
Wertpapiere und Forderungen oder Hypotheken an inländischen Liegenschaften.
Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften dürfen in diesem Fall nicht über
2/3, andere Liegenschaften nicht über die Hälfte des gemeinen Wertes belastet
werden. Auch der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld
unter bestimmten Voraussetzungen geeignet.