Laesio
enormis
siehe
"Verkürzung über die Hälfte"
Leasingvertrag
Entgeltliche
Überlassung des Gebrauches von beweglichen oder unbeweglichen Gütern auf Zeit
verbunden mit einer Option, die im Regelfall dem Leasingnehmer nach Ablauf der
Vertragsdauer eine Verlängerung des Leasingvertrages oder den Kauf des
Leasinggutes einräumt. Der Leasingvertrag ist im österreichischen Recht nicht
als eigener Vertragstypus geregelt, nach der Judikatur enthält er Elemente des
Miet- und Kaufvertrages. Es gibt nach Art des Leasinggutes (bewegliche oder
unbewegliche Güter) und dem Zweck des Leasinggeschäftes (kurzfristiger Bedarf,
Finanzierungsinstrument, steuerliche Überlegungen) verschiedene Formen.
Leibrentenvertrag
Beim
Leibrentenvertrag (§ 1284 ff ABGB) ist für eine vorweg erbrachte einmalige
Leistung (z.B. Übertragung des Eigentums an einem Grundstück) eine
Dauerleistung (Rente) auf Lebenszeit einer bestimmten Person zu erbringen. Die
Dauer der Leibrente kann von der Lebensdauer des einen oder anderen
Vertragsteiles oder auch einer dritten Person abhängen. Der häufigste Fall ist
die Leibrente auf Lebensdauer des Empfängers.
Der
Leibrente ähnlich ist das Ausgedinge, dem zumeist ein bäuerlicher Übergangsvertrag
zugrunde liegt und bei dem die Versorgung des früheren Eigentümers der bäuerlichen
Liegenschaft im Vordergrund steht.
Leibrente
und Ausgedinge können einschließlich der – Wertsicherungsklausel als –
Reallast verbüchert werden.
Leistungsverzeichnis
dem
Abschluss eines Bauvertrages gehen Verhandlungen der Vertragsbedingungen und die
Abgabe eines Angebots voraus. Grundlage des Vertragesangebots des Bauhandwerkers
ist das Leistungsverzeichnis. Es wird vom Architekten erstellt und enthält -
nach Positionen aufgegliedert - alle Leistungen, die vom Bauhandwerker erbracht
werden sollen, inklusive Materialien- und Mengenangaben. Das
Leistungsverzeichnis wird für jedes Gewerk einzeln ausgeschrieben.
Liegenschaft
ein
zusammenhängendes Grundstück; kann aus mehreren Parzellen bestehen und einen
Grundbuchskörper bilden.
Löschungsquittung
siehe Hypothek
Loft
Wohnung
in einer ehemaligen Fabriksetage.
Loggia
Aus dem
italienischen (Loge), einer Wohnung vorgelagerter Raum, der – im Gegensatz zu
einem Balkon – nur an einer Seite offen, sonst aber an fünf Seiten von Wänden,
Boden und Decke umschlossen ist. Die Bodenfläche einer Loggia gehört –
anders als Balkon- und Terrassenflächen – zur Nutzfläche i. S. des § 17
Mietrechtsgesetz.
Lustrum
siehe Buchstandsbericht