Abrechnung
Nachweis der Art, Höhe und Berechtigung
von Kosten sowie deren Aufteilung auf mehrere Beteiligte.
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf
die schätzungsweise ermittelte Nutzungsdauer.
Steuerliche AfA von Gebäuden: Teil der Berechungsgrundlage (je nach Art und
Zeitpunkt des Erwerbes Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einheitswert),
der jeweils pro Jahr als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und
Verpackung absetzbar ist.
Grundgedanke ist die (steuerfreie) Rückstellung jenes Betrages, der nach Ablauf
der Lebensdauer ("betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer") des Wirtschaftsgutes zur
Neuanschaffung bzw. Neuerrichtung erforderlich ist.
Abteilung (Grundabteilung, Parzellierung)
Änderung des Gutbestandes eines Grundbuchskörpers durch Abschreibung von
Grundstücken oder Teilen von solchen.
Abtretung von Forderungen (Zession)
Vertrag, durch den ein Gläubiger seine Forderung auf einen Dritten überträgt.
Der Dritte (neuer Gläubiger) heißt Zessionar, der abtretende alte Gläubiger
Zedent und der Schuldner, der an den neuen Gläubiger zu leisten hat, debitor
cessus.
(§ 1392
ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB.)
Alleinvermittlungsauftrag
Mit dem
Alleinvermittlungsauftrag (auch Exklusivauftrag) wird der Immobilienmakler von
seinem Kunden für eine bestimmte Zeit (Alleinvermittlungsfrist) schriftlich mit
der Vermittlung eines Immobiliengeschäftes (z.B. Verkauf einer Liegenschaft)
beauftragt. Der alleinbeauftragte Immobilienmakler darf für den Fall, dass die
Vermittlungstätigkeit trotz seiner zweckentsprechenden Bemühungen nicht zum
Erfolg führen kann, weil der Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag
innerhalb der vereinbarten Frist widerruft oder das Immobiliengeschäft alleine
oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abschließt, die Verpflichtung des
Auftraggebers zur Provisionszahlung ("Konventionalstrafe") vereinbaren.
Im
Erfolgsfall, d.h. bei einem durch seine Tätigkeit herbeigeführten Zustandekommen
des Rechtsgeschäftes, gebührt dem Immobilienmakler die vereinbarte Provision.
A metà
Abmachung, wonach Gewinn und Verlust eines von zwei Partnern durchgeführten
Geschäftes (Gemeinschaftsgeschäft) zur Hälfte geteilt werden. (italienisch: "zur
Hälfte")
Anbaureife
Das
Vorliegen der notwendigen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie die
unmittelbare Verbindung eines Baugrundstückes mit dem ausgebauten Straßennetz
durch eine rechtlich oder tatsächlich gesicherte Zufahrt. Fallweise verlangen
die Landesbauvorschriften, dass das Bauplatzgrundstück (der Bauplatz) auch an
die gewidmete öffentliche Verkehrsfläche angrenzt (NÖ, Salzburg, Wien).
Anbot
Ein
Anbot (Angebot, Offert) liegt vor, wenn jemand eine verbindliche Erklärung
(mündlich oder schriftlich) zum Abschluss eines inhaltlich bestimmten
Rechtsgeschäftes (z.B. Kauf- oder Mietvertrag) abgibt. Wird das Anbot von
demjenigen, an den es gerichtet ist, vollinhaltlich angenommen, so entsteht ein
Vertrag. Eine Annahmeerklärung, die vom Inhalt des Anbotes abweicht (z.H.
höherer Preis), bewirkt keinen Vertrag, sondern stellt ein neues Anbot der
anderen Partei dar.
Ist ein
Anbot befristet, so muss es innerhalb der Frist von der anderen Partei
angenommen werden, widrigenfalls es erlischt und den Anbotsteller nicht mehr
bindet. Mangels ausdrücklicher Befristung muss die Annahme innerhalb
angemessener Zeit (unter Anwesenden sofort, unter Abwesenden innerhalb der Zeit,
die für die Übermittlung, Überlegung und Rückantwort erforderlich ist)
angenommen werden. Eine Sonderform des Anbotes ist die ® Option.
Angeld
Das
Angeld (§ 908 ABGB) wird bei Abschluss eines Vertrages zum Nachweis und zur
Sicherung der Vertragserfüllung erlegt.
Tritt
der Angeldgeber aus seinem Verschulden vom Vertrag zurück, so ist das Angeld
zugunsten der anderen Vertragspartei verfallen. Tritt der Angeldempfänger aus
seinem Verschulden zurück , so hat er der anderen Vertragspartei das doppelte
Angeld zu bezahlen. In beiden Fällen ist es nicht beachtlich, ob durch den
Rücktritt ein Schaden entstanden ist.
Im
Zweifelsfall ist für die Beurteilung, ob ein Betrag als Angeld geleistet wurde,
vor allem die Höhe des Betrages im Verhältnis zum Gesamtpreis wesentlich.
Beträge, die über 10% der Gesamtleistung liegen und nicht ausdrücklich als
Angeld bezeichnet sind, stellen im allgemeinen eine Anzahlung (Akontierung,
Teilzahlung) dar, die bei Vertragsauflösung zurückzustellen ist. Bei Erfüllung
des Vertrages ist das Angeld auf die Leistung (Kaufpreis) anzurechnen.
Anliegerleistungen
Vom
Grundeigentümer an die Gemeinde vor Erteilung einer Baubewilligung zu leistende
Beiträge zu den Kosten der Erwerbung und Herstellung der vorgelagerten
Verkehrsflächen.
Anmerkung der Rangordnung
Der
Eigentümer eines Grundstückes kann für die beabsichtigte Veräußerung oder
Verpfändung des Grundstückes im Grundbuch (Eigentums- bzw. Lastenblatt) die
Rangordnung anmerken lassen. Vom dem Gerichtsbeschluss, mit dem die Anmerkung
bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden
(Rangordnungsbeschluss). Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit
mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung und ist nicht verlängerbar. Die
Einverleibung des Eigentums- bzw. Pfandrechts im Rang der Anmerkung kann nur von
demjenigen beantragt werden, der mit der einverleibungsfähigen Urkunde auch den
Rangordnungsbeschluss vorlegt (Absicherung des Käufers bzw.
Hypothekargläubigers, "Sperre" des Grundbuches).
Annuität
Regelmäßige Rückzahlung (Tilgung) einer Geldschuld, insbesondere
Rückzahlungsrate zur Abzahlung eines Darlehens. Die Annuität setzt sich aus
einer Kapital- und Zinsenquote zusammen, wobei die Zinsenquote der Pauschalrate
(vom fallenden Kapital berechnet) während des Tilgungszeitraumes sinkt und die
Kapitalquote steigt.
Die
Höhe der Annuität richtet sich nach dem aufgenommenen Darlehensbetrag, der
Laufzeit, der Verzinsung, und der Zahl der Raten. Zur Berechnung dienen
Annuitätentabellen, denen die Darlehensraten zur Tilgung eines aufgenommenen
Kapitals von S 100,-- entnommen werden können ("Kapitalisierungsfaktoren").
Die
Annuität ist gleichbleibend, solange Zinssatz und Laufzeit unverändert sind.
Anrainer (Nachbar)
Eigentümer einer Liegenschaft, die
mit einer anderen zur Bebauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen
räumlichen Naheverhältnis liegt, dass mit der Rückwirkung des geplanten Baues
oder seiner Benützung auf diese Liegenschaft zu rechnen ist; teilweise
existieren abweichende Regelungen.
Anwartschaftsvertrag
Mit diesem Vertrag wird das Recht auf den Erwerb (Überlassung in Miete oder
Nutzung, Übertragung ins Eigentum) einer bestimmten Wohnung vom Bauträger
eingeräumt.
Assanierungsgebiet
Auf
Grund des Stadterneuerungsgesetzes (Bundesgesetz) kann die Landesregierung durch
Verordnung ein Gemeindegebiet oder einen Teil eines Gemeindegebietes, das
städtebauliche Missstände aufweist (insbesondere, wenn zumindest die Hälfte der
Wohnungen Substandardwohnungen sind, eine dichte Verbauung vorliegt etc.) zum
Assanierungsgebiet erklären. Vor dem Verkauf von Grundstücken oder
Grundstücksteilen im Assanierungsgebiet muss der Eigentümer das Objekt zunächst
der Gemeinde (Wien: MA 69) zum Kauf anbieten. Macht die Gemeinde von diesem
Angebot keinen Gebrauch, dann bedarf der Kaufvertrag mit einem Dritten einer
behördlichen Genehmigung (Wien: MA 64), deren Erteilung von der Angemessenheit
des Kaufpreises abhängt. Die Tatsache, dass sich ein Grundstück im
Assanierungsgebiet befindet, wird im Grundbuch angemerkt. Für die Verbücherung
eines Kaufvertrages ist neben den sonst erforderlichen Urkunden auch die
behördliche Genehmigung beizubringen.
Atriumhaus
Eingeschossiges Wohnhaus, das einen Innenhof (Atrium) umschließt.
Aufsandungserklärung
Ausdrückliche Erklärung des Eigentümers einer Liegenschaft, dass er der
Eintragung (Einverleibung, Verbücherung) eines Rechtes zu Gunsten eines Dritten
zustimmt. Es kann z.B. der Kauf einer Liegenschaft nur im Grundbuch eingetragen
werden, wenn der Verkäufer entweder im Kaufvertrag oder in einer separaten
Urkunde erklärt, dass er mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den
Käufer einverstanden ist.
Aufschließungskosten
Beiträge des Grundeigentümers zu den Kosten der Errichtung der für einen
Baugrund notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der
Anschlussgebühren (Kanal, Wasserleitung, Elektrizität, Gas...)
Auftragsvergabe
Der Bauherr, der Bauträger oder der Architekt
vergeben Aufträge an einzelne Firmen aufgrund ihrer Angebote. Im
Auftragsschreiben sind Leistungsumfang, Termin und Pönale möglichst genau
anzugeben.
Ausbaupaket
Sammelbegriff für alle zum Ausbau einer Primärstruktur (Rohbau) notwendigen
Bauteile; wird auch Sekundärstruktur genannt.
Ausschreibung
die in Einzelteile (Positionen) aufgelöste, detaillierte Beschreibung von
gewünschten Lieferungen und Leistungen mit genauen Angaben über Qualität und
Menge. Sie dient zur Einholung von vergleichbaren Angeboten bei mehreren Firmen.
Auswechslungsplan
wird im Zuge der Ausführung vom genehmigten Einreichplan abgewichen, ist bei
der Baubehörde um eine neuerliche Bewilligung anzusuchen. Dies geschieht in Form
eins Auswechslungsplanes, in dem alle Änderungen darzustellen sind.