Immission
Störung
des Eigentums an einem Grundstück durch Einwirkungen, die von einem anderen
Grundstück ausgehen wie z.B. Lärm- oder Geruchsbelästigungen und das nach den
örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Der Eigentümer des
beeinträchtigten Grundstückes kann eine Unterlassungsklage erheben, unter
bestimmten Voraussetzungen auch einen Ausgleichsanspruch fordern (§ 364 ABGB).
Intabulation
siehe
"Eintragungsarten ins Grundbuch"
Interessengemeinschaft
Zusammenschluss von
Bewohnern für die Vertretung gemeinsamer Interessen. Rechtlich kann dies in
Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschehen oder in einer losen
Gemeinschaft von Miteigentümern nach dem ABGB.
Investitionsablöse
Aufwandersatz
gemäß § 10 Mietrechtsgesetz für den Hauptmieter einer Wohnung, der in den
letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietverhältnisses Aufwendungen zu
wesentlichen Verbesserung der Wohnung gemacht hat, die über seine Mietdauer
hinaus wirksam und von Nutzen sind. Der Mieter hat dem Vermieter den Anspruch
schriftlich anzuzeigen (spätestens mit der Aufkündigung, ansonsten innerhalb
von 2 Monaten ab Rechtskraft des Räumungstitels).
Die Höhe
des Anspruches wird nach den durch Rechnungen belegten tatsächlichen Kosten
berechnet, wobei ab Vollendung der Investition eine jährliche lineare
Abschreibung vorzunehmen ist. Diese beträgt außer in den Fällen des § 10 Abs
3 MRG 1/20 pro Jahr. In den Fällen des § 10 Abs 3 MRG 1/10 pro Jahr.
Wurden
die Aufwendungen mit öffentlicher Förderung getätigt, so erfolgt die lineare
Abschreibung nach Laufzeit des Förderungsdarlehens.