Fahnengrundstück
Grundstück, das durch einen schmalen Verbindungsstreifen ("Fahnenstange") mit
einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist.
Feuer- und Brandmauer
Öffnungslose, gegen die Nachbarliegenschaft gerichtete Mauer eines Gebäudes,
durch welche das Übergreifen eines Brandes von einer Liegenschaft auf eine
andere verhindert werden soll. Eine Brandmauer trennt innerhalb eines Gebäudes
in Brandabschnitte. Die Baurechtsterminologie ist hier nicht einheitlich und
setzt fallweise Feuermauern mit Brandmauer gleich, wie etwa in Niederösterreich.
Fixpreis
wird im
Vertrag vereinbart; gilt je nach vertraglicher Vereinbarung u.a. nur für einen
bestimmten Bauzeitplan.
Flächen- und Längenmaße
Der
Flächeninhalt von Grundstücken und Räumen wird nach Quadratmetern berechnet, in
der Land- und Forstwirtschaft auch nach Hektar (ha) = 10.000m2 oder
nach Ar (a) = 100 m2 .
In
alten Bauplänen finden sich noch die früher gebräuchlichen Längenmaße: 1 Klafter
= 1,896484 m, 1 Fuß = 0,316081 m und 1 Zoll = 0,026340 m.
Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
Vom
Gemeinderat zu beschließende Pläne , die rechtlich im Rang von Verordnungen
stehen. Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach
welchen Grundsätzen die Bodennutzung im Plangebiet vor sich gehen soll und die
Bebauungspläne zu verfassen sind. Im allgemeinen werden in den
Flächenwidmungsplänen folgende Widmungen der Grundflächen ausgewiesen: Grünland,
Verkehrsbänder, Bauland und Sondergebiete.
Die
Bebauungspläne haben darzustellen, in welcher Weise die Grundflächen und die
darüber oder darunter liegenden Räume bebaut werden dürfen bzw. welche Rechte
und Pflichten sich für die Eigentümer der Grundflächen ergeben. Neben den
Widmungen der Grundflächen, den für die Bebauung maßgeblichen Linien
(Fluchtlinien) und den Höhenlagen und Querschnitten der Verkehrsflächen sind in
den Bebauungsplänen auch – Bauklassen – Bauweisen oder Strukturen enthalten.
Darüber hinaus können sie – Schutzzonen, Einkaufszentren, Kleingartengebiete
etc. ausweisen.
Fluchtlinien (Grenzlinien)
Sie beziehen sich auf Bau- und Straßenfluchtlinien. Im allgemeinen beschreiben
Fluchtlinien al Begrenzung jenen Teil eines Grundstückes, der für die
eigentliche Bebauung vorgesehen ist. Sie sind im Bebauungsplan eingetragen.
Förderungswerber
Grundsätzlich können jeder Staatsbürger, jede Gemeinde, gemeinnützige
Bauvereinigung oder andere juristische Personen (zum Beispiel gewerbliche
Bauträger) unter Beachtung der Vorschriften über "begünstigte Personen" um eine
Förderung ansuchen. Hier gibt es bestimmte Kombinationen von Bauweisen und
Rechtsformen, die aus den Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes ersichtlich
sind.
Freifinanzierte Objekte
Gebäude, Wohnungen, Geschäftsräume etc., deren Errichtung ohne öffentliche
Wohnbauförderungsmittel, d.h. ausschließlich durch Privatmittel (Eigenmittel,
Kapitalmarktdarlehen, Bausparkassendarlehen) finanziert ist.
Mietgegenstände in Gebäuden, die nach dem 30.6.1953 freifinanziert errichtet
wurden unterliegen hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht dem Mietrechtsgesetz
(freie Mietzinsvereinbarung).
Friedenskronenzins
Gesetzlich geregelter Mietzins für Altmietverträge über Wohnungen und
Geschäftsräume auf der Grundlage des vor dem 1. Weltkrieg in Kronenwährung
vereinbarten Mietzinses (Stichtag 1.8.1914).
Beträgt
für Wohnungen S 1.—(seit 1951) und für Geschäftsräume S 3,-- (seit 1969) pro
Friedenskrone.
Frontrecht
Recht
des Bauplatzeigentümers, gegen die öffentliche Verkehrsfläche Ausgänge und
Ausfahrten anzuordnen, Fenster einzurichten und Anschlüsse an die in der
öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Leitungen herzustellen. Dem steht die
Verpflichtung zur Erbringung der – Anliegerleistungen gegenüber.
Fruchtgenussrecht
vertraglich eingeräumtes Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz
ohne alle Einschränkungen zu gebrauchen (z.B. Fruchtgenußrecht an einem Miethaus
- die Einkünfte fließen dem Fruchtgenussberechtigten zu).
siehe
auch "Dienstbarkeit"