Eigenmittelersatzdarlehen
öffentliche Darlehen zur teilweisen oder
gänzlichen Aufbringung der für eine geförderte Wohnung benötigten
Eigenmittel. Die Höhe hängt vom Familienstand, dem Einkommen und der
Wohnungsgröße ab; die Details variieren von Bundesland zu Bundesland.
Eigentum
Eigentum
ist das umfassendste Recht an einer Sache (dingliches Recht auf "unbeschränkte
Herrschaft"). Beschränkungen durch Vertrag oder Gesetz sind möglich.
Durch einen Mietvertrag schränkt der Liegenschaftseigentümer sein volles Verfügungsrecht
ein, das Benützungsrecht wird dem Mieter übertragen.
Einantwortung
Förmliche
Überlassung des Nachlasses an den ausgewiesenen Erben durch Gerichtsbeschluss
(Einantwortungsurkunde). Dadurch erlangt der Erbe das Eigentum am Nachlass.
Einheitspreis
eine der drei Preisarten laut ÖNORM A 2050 (Einheitspreis, Pauschalpreis,
Regiepreis). Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück-, Zeit-,
Gewichts- oder einer anderen Maßeinheit verfügbar ist. Zu Einheitspreisen soll
ein Auftrag vergeben werden, wenn sich Art und Umfang der Leistung annähernd
bestimmen lassen.
Einheitswert
Nach
den steuerlichen Bewertungsvorschriften (Bewertungsgesetz) in größeren
Zeitabständen (Hauptfeststellungen) durch die Finanzämter ermittelter Wert von
wirtschaftlichen Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche
Betriebe bebaute und unbebaute Grundstücke etc.) welche als Bemessungsgrundlage
für verschiedene Abgaben wie z.B. Vermögensteuer, Bodenwertabgabe,
Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer dient.
Wenn
zwischen den Hauptfeststellungen bedeutsame Änderungen des Wertes (z.B. Zubau),
der Art (z.B. Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück)
oder der steuerlichen Zurechnung (z.B. Änderungen der Eigentumsverhältnisse
durch Verkauf) eintreten, wird der Einheitswert neu festgestellt
(Fortschreibung).
Einreichplan
Für die Baueinreichung bei der Behörde erforderlich sind Lageplan, Grundrisse
aller Geschoße, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1 : 100, in dreifacher
Ausfertigung und farbig angelegt.
Eintragungsarten
im Grundbuch
Das
Grundbuchgesetz kennt drei Arten von Eintragungen im Grundbuch: Einverleibungen,
Vormerkungen und Anmerkungen ( auch "Ersichtlichmachungen").
Einverleibungen
bewirken den unbedingten Erwerb oder die Löschung von Rechten wie z.B. von
Eigentums- oder Pfandrechten (Intabulationen und Extabulationen). Vormerkungen (Pränotationen)
bewirken hingegen bedingte Erwerbe oder Löschungen von Rechten, die einer
nachfolgenden Rechtfertigung bedürfen. Durch Anmerkungen werden keine bücherlichen
Rechte begründet, sie haben den Zweck im Interesse Dritter tatsächliche Verhältnisse
bekannt zu machen oder ganz bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen (z.B.
Anmerkung der Minderjährigkeit bzw. den Eintritt der Volljährigkeit; Anmerkung
von Konkurs- oder Ausgleichseröffnung; bei Wohnungseigentum Anmerkung von
Vereinbarungen über die Aufteilung von Aufwendungen; Anmerkung der Abtretung
von Hauptmietzinsen gemäß § 52 MRG; Ersichtlichmachung der Tatsache, dass ein
Grundstück in einem Assanierungsgebiet liegt; Anmerkung der Rangordnung für
die beabsichtigte Verpfändung oder Veräußerung).
Einverleibung
siehe "Eintragungsarten im Grundbuch"
Entwurf
Lösung der Bauaufgabe in Grundrissen, Ansichten und Schnitten (meist im Maßstab
1 : 100); Teilleistung des Architekten oder eines anderen Planes.
Erhaltungs-
und Verbesserungsbeiträge (EVB)
Beiträge,
die der Vermieter vom Mieter gemäß § 45 Mietrechtsgesetz für Finanzierung
von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einheben darf, wenn der vor 1.1.1982
vereinbarte Hauptmietzins niedriger als zwei Drittel des für den Mietgegenstand
zutreffenden – Kategoriemietzinses ist. Der bisherige Hauptmietzins wird um
den Differenzbetrag auf zwei Drittel des Kategoriemietzinses erhöht.
Estrich
Glatter
Unterboden wie Zementestrich, Hartgussasphaltestrich, Magnetestrich,
Kaltbitumen-Zementestrich, Anhydritestrich. Schwimmender Estrich: Vom Fußboden
durch Dämmstoff (meist Styropor) getrennt. Verbundestrich: Mit Untergrund
kraftschlüssig verbunden.
Der
Estrich wird versiegelt oder mit einem Bodenbelag versehen.
Extabulation
siehe
"Eintragungsarten im Grundbuch"
