Dachformen
und –teile
Dachteile
Traufe
– unterer, meist waagrechter Abschluss, First – oberer, meist waagrechter
Abschluss, Grat – Schnittstelle zweier Dachflächen, deren Traufen eine
einspringende Ecke bilden.
Anfallspunkt
– Punkt im First, in dem 3 oder mehrere Dachflächen zusammenstoßen.
Verfallung – Gratlinie, die zwei verschiedene hoch liegende Firste verbindet.
Walmfläche
– Dachfläche an der Schmalseite des Dachgrundrisses, anstelle einer
Giebelwand.
Dachformen
Die häufigsten
Dachformen sind das Pultdach, das Satteldach, das Sheddach (insb. bei Fabriksgebäuden),
das Flachdach und das Walmdach. Wenn die Walmfläche nicht bis zur Traufe der
anschließenden Dachflächen reicht, spricht man von einem Krüppelwalmdach.
Dachziegel
Die früher
gebräuchlichen gebrannten Tonziegel wurden als rechteckige Flachziegel
("Wiener Tasche") und als Flachziegel mit abgerundetem unterem Ende
("Biberschwanzziegel") hergestellt. In südlichen Gebieten wurden übereinander
verlegte gewölbte Ziegel ("Mönch und Nonne") verwendet.
Heute
werden aus vorgeschnittenen Tonstücken Pressziegel hergestellt
(Pressfalzziegel, Strangfalzziegel) sowie verschiedene Dachsteinformen aus
anderem Material (Beton).
Depot
Bezeichnung für die bei einem Kreditinstitut zur Verwahrung und
Verwaltung hinterlegten Wertpapiere (Gegenstück zum Konto im Geldverkehr).
Dienstbarkeit
(Servitut)
Dingliches
Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer der Sache
(Liegenschaft) zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet.
Man
unterscheidet Grunddienstbarkeiten und persönliche
Dienstbarkeiten.
Zu den
Grunddienstbarkeiten zählen die Feldservituten (z.B. Wege- und Weiderechte,
Wasserschöpfrecht) und die Hausservituten.
Hausservituten
können "bejahende" (zur Duldung verpflichtende) sein wie Rechte auf
Einfügung eines Balkons in eine fremde Wand, auf Ableitung der Dachtraufe auf
fremden Grund oder die Errichtung eines Daches oder Erkers über fremdem Grund.
Demgegenüber verpflichten "verneinende" Hausservituten zu
Unterlassung, also z.B. die Höhe eines Hauses nicht zu verändern oder dem
Nachbargebäude, Licht, Luft oder Aussicht nicht zu nehmen. Die Cottageservitut
verpflichtet die Liegenschaftseigentümer wechselseitig, eine bestimmte
Verbauung einzuhalten und kann durch Maßnahmen der Baubehörde nicht außer
Kraft gesetzt werden.
Bei
Grunddienstbarkeiten nennt man das Grundstück, zu dessen Gunsten das Recht
(z.B. Durchfahrt) besteht, das herrschende Gut, das andere Grundstück
das dienende Gut.
Zu den
persönlichen Dienstbarkeiten zählen der Gebrauch, hauptsächlich in der Form
des - Wohnrechtes und des Fruchtgenussrechtes (auch Nießbrauch, Usus fructus).
Der Fruchtnießer hat den uneingeschränkten Gebrauch (alle Nutzungs- und
Verwaltungsbefugnisse), er hat aber nach Maßgabe des Ertrages für die
Erhaltung der dienstbaren Sache (z.B. Miethaus) zu sorgen.
Dingliches
Recht
Recht,
das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber
jedermann wirksam ist (z,B. Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit).
Dübelbaumdecke
Die Dübelbaumdecke
(auch Dübbel- oder Dippeldecke) ist eine häufige Holzdeckenkonstruktion in älteren
Gebäuden. Die Holzbalken (Dübelbäume) sind nebeneinander ("Mann an
Mann") verlegt und mit Holzkeilen (Dübeln) verbunden. Darauf befindet sich
eine Beschüttung, auf welcher der begehbare Fußboden liegt. An der Unterseite
sind die Rohrung und der Putz angebracht.