Bankgarantie
Absicherung gegen Verluste, de durch Insolvenz eines am Bau beschäftigten
Unternehmens drohen.
Bassena
Wandbrunnen
am Gang zur Wasserentnahme für mehrere Wohnparteien, war früher als Treffpunkt
der Hausbewohner auch die Quelle des "Bassenatratsches".
Bauansuchen
Schriftlicher
Antrag an die Baubehörde (Gemeinde) auf Erteilung der Bewilligung zur Durchführung
von Bauvorhaben (Neu-, Zu- und Umbauten, Änderungen der Widmung, Abbruch von
Gebäuden usw.). Je nach der Art des Vorhabens sind Baupläne, eine
Grundbuchsabschrift, die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers (aller
Miteigentümer), die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen (Fluchtlinienplan),
Baubeschreibungen, statische Berechnungen usw. anzuschließen.
Bauauftrag
Bescheid der Baubehörde,
mit dem dem Eigentümer einer Baulichkeit die Herstellung des Zustandes
aufgetragen wird, der der seinerzeitigen Benützungsbewilligung entspricht.
Bauaufsicht
Der Behörde obliegt es, während der
Bauausführung zu überprüfen, ob den Bestimmungen der Bauordnung und der
Bewilligung entsprochen wird. Den Organen der Baubehörde ist dazu jederzeit der
Zutritt zur Baustelle zu gewähren. Es sind ihnen die verlangten Auskünfte zu
erteilen, uns sie können jederzeit in die Unterlagen Einsicht nehmen.
Bauausführung
Zuständig dafür ist ein gesetzlich
befugter Ausführender - Baumeister, Architekt oder
Zivilingenieur/Ziviltechniker. Der Bauausführende hat gegenüber der jeweils
zuständigen Behröde gewisse Pflichten zu erfüllen. Ein allfälliger Wechsel
des Bauausführenden hat gegenüber der jeweils zuständigen Behörde gewisse
Pflichten zu erfüllen. Ein allfälliger Wechsel des Bauausführenden ist der
Behörde bekannt zu geben. Die Bauherrschaft zeigt der Baubehörde den Baubeginn
und in weiterer Folge auch die Fertigstellung des Rohbaus bzw. die
Gesamtfertigstellung an. Der Bauführer haftet unter andrem für die ordnungsgemäße
Ausführung und die Einhaltung der Lärmgrenzwerte beim Bau.
Baubehörde
Nach verfassungsrechtlicher Vorgabe sind die Bestimmungen des Baurechts von den
Gemeinden zu vollziehen (Erteilung einer Baubewilligung, Bauaufsicht etc.) .
Baubehörde in erster Instanz ist somit jeweils der Bürgermeister, abweichend
davon in größeren Städten - den sogenannten Statutarstädten - der Magistrat.
Baubewilligung
Bescheid der Baubehörde, mit dem Neu-, Zu- und Umbauten, Änderungen der
Widmung, Abbruch von Gebäuden usw. bewilligt wird. Je nach der Art des
Vorhabens sind Baupläne, eine Grundbuchsabschrift, die Zustimmung des
Liegenschaftseigentümers (aller Miteigentümer), die Bekanntgabe der
Bebauungsbestimmungen (Fluchtlinienplan), Baubeschreibungen, statische
Berechnungen usw. anzuschließen.
Bauführer
(Bauleiter)
ist derjenige, der in fremden Auftrag und auf fremde Rechnung al Unternehmer
ein Bauwerk herstellt.
Baugenehmigung
Erklärung der Baubehörde, dass einem Bauvorhaben nach den zur Zeit der
Erteilung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Hindernisse
entgegenstehen.
Baugrund
(Bauland)
Grundsätzlich jede für eine Bebauung gewidmete Fläche.
Bauherr
Ist derjenige, über dessen Auftrag und für dessen Rechnung ein Bau ausgeführt
wird. Der Begriff des Bauwerbers wird synonym gebraucht. Bauträger
(Bauorganisatoren, Baubetreuer) besorgen die organisatorische und kommerzielle
Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene
oder fremde Rechnung (§ 260 GewO).
Der Begriff des Bauträgers
ist grundsätzlich gewerberechtlicher Natur. Im Burgenland wird der Bauherr als
Bauträger bezeichnet.
Bauklasse
Die in einem Gebiet
nach dem Bebauungsplan der Gemeinde zulässige Bauhöhe.
Nach der Wiener
Bauordnung ist die Gebäudebauhöhe für Wohngebiete und gemischte Baugebiete
wie folgt festgesetzt:
In Bauklasse I
mindestens 2,5 m, höchstens 9 m
In Bauklasse II
mindestens 4,5 m, höchstens 12 m
In Bauklasse II
mindestens 10 m, höchstens 16 m
In Bauklasse IV mehr
als 16 m, höchstens 21 m
In Bauklasse V mehr als
21 m, höchstens 26 m
In Bauklasse VI mehr
als 26 m.
Gebäude, die , von der
Verkehrsfläche aus gesehen, zur Gänze hinter anderen Gebäuden errichtet
werden, müssen die Mindesthöhe der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe nicht
einhalten.
Bauland
Grünflächen, die nach
dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde verbaut werden dürfen (Wohngebiete,
Baugebiete, Industriegebiete, Gartensiedlungsgebiete, Lagerplätze etc.).
Baumaske
Ein selbständig nicht bebaubarer Grund zwischen vorderer Grundstücksgrenze
und der planmäßigen Straßengrenze, z.T. auch als Ergänzungsfläche
bezeichnet. Im engeren Sinne wird als Ergänzungsfläche nur die an der
seitlichen oder hinteren Grundfläche anschließende Fläche verstanden, die
selbständig nicht bebaubar ist.
Bauordnung
Landesgesetz mit detaillierten Vorschriften über die jeweiligen
baurechtlichen Vorschriften, enthält allgemeine Bebauungsregeln,
baupolizeiliche Normen (Überwachung des Bauzustandes) und sonstige
bautechnische Normen (z.B. Feier-, Schall- und Wärmeschutz), die Einhaltung der
Bauordnung wird von der zuständigen Baubehörde in jedem Bundesland
kontrolliert.
Bauphysiker
Fachmann für wärme- und schalltechnische Spezialfragen. Seine Beiziehung
ist bei komplizierteren Bauten angebracht, allerdings muss auch der Architekt
bauphysikalische Grundkenntnisse besitzen.
Bauplan
Maßstabgerechte zeichnerische Darstellung eines Baues, meist als Beilage zu
einem Bauansuchen oder einer Bauanzeige.
Bauplatz
Ein Baugrund, der nach einigen Landesbauordnungen als solcher genehmigt
werden muss, bevor ein Gebäude errichtet werden kann; hierbei ist die
Bewilligung an länderweise verschiedene Voraussetzungen gebunden. Derartige
Bestimmungen bestehen im Burgenland, in NÖ, OÖ, Salzburg, Steiermark und Wien.
Bauplatzerklärung
Beim Beginn der Vorentwurfsarbeiten
sollte sie mit den Bebauungsbedingungen vorliegen; darin wird von der zuständigen
Behörde eine Grundfläche für bebaubar erklärt. Ohne Bauplatzerklärung kann
eine Baubewilligung nicht erteilt werden.
Baupolizei
von der Baubehörde mit der Überwachung des Bauzustandes und der Einhaltung
der Bauvorschriften beauftragte Organe.
Baurecht
Der Begriff Baurecht
hat zwei Bedeutungen:
-
Das Baurecht im öffentlich-rechtlichen
Sinn ist die Gesamtheit jener Vorschriften, die bestimmen, wo und wie gebaut
werden darf (Raumordnungsgesetze, Bauordnungen, Nebengesetze und
Verordnungen)
-
Das Baurecht im
privatrechtlichen Sinne ist das vom Grundeigentümer für bestimmte Zeit
(mindestens 10 und höchstens 99 Jahre) eingeräumte Recht, auf oder unter
dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu erhalten. Das Baurecht
entsteht durch Eintragung im Grundbuch ("Baurechtseinlage") und
ist übertragbar (z.B. durch Verkauf, Schenkung oder im Erbweg). Als Entgelt
hat der Bauberechtigte and den Grundstückseigentümer den Bauzins zu
bezahlen. Nach Erlöschen des Baurechts fällt das Bauwerk an den
Grundeigentümer, dem Bauberechtigten steht mangels anderer Vereinbarung
eine Entschädigung zu. Seit der Novellierung des aus dem Jahr 1912
stammenden Baurechtsgesetzes im Jahr 1990 ist die Baurechtseinräumung an
allen Grundstücken möglich, auch in der neuen Form des
Baurechtswohnungseigentums.
Bausperre
Eine Bausperre bedeutet
ein generelles Bauverbot in einem Gebiet, für das noch kein Bebauungsplan
besteht.
Weiters kann eine
zeitlich begrenzte Bausperre gebietsweise verhängt werden, wenn der
Bebauungsplatz geändert werden soll.
Behördliche
Bewilligungen (Abteilungsbewilligung, Baubewilligung) werden nur insoweit
erteilt, als sie nicht die Durchführung der beabsichtigten Änderungen des
Baubauungsplanes erschweren oder verhindern.
Bauträger
Bauherren oder deren Bevollmächtigte; jedenfalls Unternehmen, die für die
Abwicklung eins Bauvorhabens verantwortlich zeichnen. Es gibt gemeinnützige und
gewerbliche Bauträger.
Bauverhandlung
Nach Vorprüfung der eingereichten Unterlagen setzt die zuständige Behörde
einen Bauverhandlungstermin an Ort und Stelle fest. Zur Bauverhandlung werden in
der Regel Bauherren, Bauführer, Planer, Straßenverwaltung und die betroffenen
Nachbarn/Anrainer (Eigentümer) eingeladen. Es wird eine Besichtigung des
Grundstücks durchgeführt und die Übereinstimmung mit den geltenden
Bauvorschriften überprüft. Nachbarn/Anrainer (Eigentümer) können allfällige
Einwände vorbringen.
Bauverwaltungskosten
für die administrative Abwicklung eins Bauvorhabens auflaufende Kosten. Gemeinnützige
Bauträger dürfen einen Pauschalbetrag von drei Prozent der Baukosten
verrechnen.
Bauweisen
Durch sie wird die Lage der Gebäude zu
den Grenzen des Bauplatzes fixiert. Sie darf nicht mit den bautechnischen
Bauweisen (z.B. Fertigteilbauweise) verwechselt werden.
Es gibt folgende
Bauweisen (Bebauungsweisen)
Offene Bauweise: Wenn
ein Gebäude allseits freistehend in einem bestimmten Mindestabstand zum
Nachbargrund (Länderweise verschieden; auch Bauwich oder Abstandsfläche ist
als Bezeichnung häufig) errichtet wird.
Geschlossene Bauweise:
Wenn Gebäude an der Straßengrundgrenze von Nachbargrund zu Nachbargrund
aneinander gebaut werden.
Gekuppelte Bauweise:
Wenn jeweils an einer gemeinsamen Nachbargrundgrenze Gebäude aneinander gebaut
werden und zu den anderen Grundgrenzen ein Abstand eingehalten wird. Die
Bauweise wird fallweise auch als halboffene Bauweise bezeichnet.
Die Bauweisen gibt es
praktisch in allen Bundesländern. Daneben gibt es bundesländerweise noch
Sonderregelungen, wie die „Gruppenbauweise“ in Oberösterreich und Wien (Gebäude
werden von Nachbargrundgrenze zu Nachbargrundgrenze durchgehend
aneinandergebaut, und an den beiden Enden dieser Häuserzeile ist ein Abstand
gegenüber der Grundgrenze zum nächsten Nachbarn und zur Verkehrsfläche
einzuhalten), die „Zeilenbauweise“ (Steiermark: ähnlich wie die
Gruppenbauweise) und Spezialformen (NÖ: freie Anordnung der Gebäude; Wien:
Strukturen), die dem Planer einen gewissen Spielraum eröffnen.
Bauwerber
(Bauherr)
derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung ein Bauvorhaben durchgeführt
werden soll.
Bauwerk
(Gebäude)
Darunter versteht man eine Anlage, zu deren Errichtung bautechnische
Kenntnisse erforderlich sind.
Bauwich
Seitenabstand eines
Bauwerks zur Grundgrenze. Geringere Abstände zum Nachbargrund wurden früher
als "Reichen" bezeichnet.
Bauzeitplan
Ablaufplan für die Errichtung eines Bauwerkes mit genauen Terminen über
die Durchführung einzelner Arbeiten.
Bebaute
Fläche
jene Fläche, die das Bauwerk auf dem Grundstück einnimmt.
Bebauungsbestimmungen
umfassen Baufluchtlinien und Vorschriften über die Ausnützbarkeit des
Bauplatzes sowie die Bauklasse; sie werden mittels Bescheid bekannt gegeben.
Bebauungsplan
Von den Gemeinden aufgrund des Flächenwidmungsplanes erlassener Plan, der
die bauliche Ordnung eines Gebiets regelt (Festlegung der Fluchtlinien, des
Verlaufs von Gemeindestraßen, Baugrenzlinien und der sonstigen Ausnützbarkeit
von Grundflächen).
Beglaubigung
Die Beglaubigung oder
Legalisierung ist die Bestätigung einer Amtsperson über die Echtheit einer
Unterschrift. So ist z.B. für die Eintragung eines Kaufvertrages im Grundbuch
die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften der
Vertragsparteien erforderlich.
Weiters gibt es die
Beglaubigung der Übereinstimmung von Urkunden oder Übersetzungen mit dem
Original, die Beglaubigung von Personenstandsurkunden etc.
Besondere Vorschriften
gelten für im Ausland errichtete Urkunden, die im Regelfall von der österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausland oder von der inländischen Vertretungsbehörde
des betreffenden Staates zusätzlich beglaubigt werden müssen ("Überbeglaubigung")
Beletage
Früher gebräuchlicher
Ausdruck für das erste Stockwerk eines mehrgeschossigen Wohngebäudes. Die
Beletage (wörtliche Übersetzung aus dem Französischen: "Schönes
Stockwerk") galt seinerzeit als bevorzugte Wohnlage innerhalb eines Hauses.
Benützungsbewilligung
Bewilligungspflichtige
Bauführungen und Anlagen dürfen erst ab Erteilung der Benützungsbewilligung (bescheidmäßige
Feststellung der Plan- und Gesetzmäßigkeit durch die Baubehörde,
Kollaudierung) benützt werden. Wurde in der Baubewilligung von der
Verpflichtung zur Einholung einer Benützungsbewilligung abgesehen, ist der Behörde
die Vollendung der Bauführung anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige).
Benzinabscheider
Vorrichtung in der
Abwasserleitung, mit der das Abfließen von Benzin in das öffentliche Kanalnetz
verhindert wird (Garagen!). Das spezifisch leichtere Benzin steigt in einem Behälter
aus dem Abwasser auf, das schwerere Wasser fließt ab. Nach diesem Prinzip
funktionieren auch Seifen-, Öl- oder Fettabschneider.
Besichtigungsschein
Der
Besichtigungsschein oder die Bestätigung über die Namhaftmachung eines
Objektes ist ein Formular, auf dem der Kunde gegenüber dem Immobilienmakler
bestätigt, dass er ein ihm bekannt gegebenes Objekt (Liegenschaft, Wohnung,
etc.) besichtigt hat und sich für den Fall, dass er das Objekt kauft, mietet
oder pachtet, zur Bezahlung der Vermittlungsprovision verpflichtet. Durch die
Unterfertigung des Besichtigungsscheines ist der Kunde nicht zum Abschluss des
Rechtsgeschäftes verpflichtet.
Besitz
Besitz
ist die tatsächliche Macht einer Person über eine körperliche Sache mit dem
Willen, die Sache als die ihrige zu haben (der Mieter ist Besitzer). Davon
unterscheidet sich die Inhabung, das ist die tatsächliche Verfügung
(Gewahrsame) in der Absicht, die Sache an den Berechtigten jederzeit
herauszugeben (z.B. Bote, ehrlicher Finder).
Bestandvertrag
Gemeinsamer
Überbegriff für den Mietvertrag und den Pachtvertrag.
Beide
Arten des Bestandvertrages kommen mit der Einigung über den Bestandsgegenstand
und den Preis (Mietzins, Pachtzins) zustande und können auf unbestimmte oder
auf bestimmte Zeit geschlossen werden. Beim Mietvertrag steht die Benützung des
Mietgegenstandes (z.B. Wohnung oder Geschäftslokal) zum vertraglichen
vereinbarten Zweck im Vordergrund, beim Pachtvertrag die Erwerbsgelegenheit mit
Betriebspflicht (z.B. Landwirtschaft, Gasthaus, Handelsbetrieb).
Bittleihe
siehe
Prekarium
Bodenwertabgabe
Bundesabgabe
von unbebauten, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, jährlich
1% vom Einheitswert nach Abzug des Freibetrages von 200.000,--.
Bringschuld
Schuld,
die am Sitz des Gläubigers zu erfüllen ist (Beispiel: Mietzins), im Gegensatz
zur Holschuld.
Buchstandsbericht
Nach
dem Einlangen eines Grundbuchsantrages wird vom Grundbuchsgericht die Übereinstimmung
des Antrages mit dem Grundbuchsstand verglichen. Der formelle Vermerk des
Ergebnisses auf dem Antrag (Buchstandsbericht "BB", früher auch
Lustrum genannt) ist seit der Umstellung der Grundbücher auf ADV (-Grundbuch)
nicht mehr erforderlich.
Bürgschaft
Die Bürgschaft
ist eine persönliche Haftung für eine fremde Schuld. Sie entsteht durch eine
schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger und ist
wirksam, solange die Hauptschuld aufrecht besteht. Die Leistungspflicht des Bürgen
kann von Gläubiger nach erfolgloser Einmahnung beim Hauptschuldner geltend
gemacht werden. Hat sich hingegen jemand als "Bürge und Zahler"
verpflichtet, so kann der Gläubiger nach Fälligkeit der Hauptschuld sofort den
Bürgen in Anspruch nehmen (§§ 1346 ff ABGB).
Für
die zur Finanzierung eines Bauvorhabens erforderliche Hypothekardarlehen kann
das Land die Haftung übernehmen.
Bungalow
Frei
stehendes eingeschossiges Wohnhaus mit flachem oder flach geneigtem Dach
(Hindienglisch).