Abrechnung
Nachweis der Art, Höhe und Berechtigung
von Kosten sowie deren Aufteilung auf mehrere Beteiligte.
Absetzung
für Abnutzung (AfA)
Verteilung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf die schätzungsweise
ermittelte Nutzungsdauer.
Steuerliche
AfA von Gebäuden: Teil der Berechungsgrundlage (je nach Art und Zeitpunkt des
Erwerbes Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einheitswert), der jeweils
pro Jahr als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpackung
absetzbar ist.
Grundgedanke
ist die (steuerfreie) Rückstellung jenes Betrages, der nach Ablauf der
Lebensdauer ("betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer") des
Wirtschaftsgutes zur Neuanschaffung bzw. Neuerrichtung erforderlich ist.
Abteilung
(Grundabteilung, Parzellierung)
Änderung des Gutbestandes eines Grundbuchskörpers durch Abschreibung von
Grundstücken oder Teilen von solchen.
Abtretung
von Forderungen (Zession)
Vertrag,
durch den ein Gläubiger seine Forderung auf einen Dritten überträgt. Der
Dritte (neuer Gläubiger) heißt Zessionar, der abtretende alte Gläubiger
Zedent und der Schuldner, der an den neuen Gläubiger zu leisten hat, debitor
cessus.
(§
1392 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB.)
Alleinvermittlungsauftrag
Mit dem
Alleinvermittlungsauftrag (auch Exklusivauftrag) wird der Immobilienmakler von
seinem Kunden für eine bestimmte Zeit (Alleinvermittlungsfrist) schriftlich mit
der Vermittlung eines Immobiliengeschäftes (z.B. Verkauf einer Liegenschaft)
beauftragt. Der alleinbeauftragte Immobilienmakler darf für den Fall, dass die
Vermittlungstätigkeit trotz seiner zweckentsprechenden Bemühungen nicht zum
Erfolg führen kann, weil der Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag
innerhalb der vereinbarten Frist widerruft oder das Immobiliengeschäft alleine
oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abschließt, die Verpflichtung
des Auftraggebers zur Provisionszahlung ("Konventionalstrafe")
vereinbaren.
Im
Erfolgsfall, d.h. bei einem durch seine Tätigkeit herbeigeführten
Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, gebührt dem Immobilienmakler die
vereinbarte Provision.
A
metà
Abmachung,
wonach Gewinn und Verlust eines von zwei Partnern durchgeführten Geschäftes
(Gemeinschaftsgeschäft) zur Hälfte geteilt werden. (italienisch: "zur Hälfte")
Anbaureife
Das
Vorliegen der notwendigen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie die
unmittelbare Verbindung eines Baugrundstückes mit dem ausgebauten Straßennetz
durch eine rechtlich oder tatsächlich gesicherte Zufahrt. Fallweise verlangen
die Landesbauvorschriften, dass das Bauplatzgrundstück (der Bauplatz) auch an
die gewidmete öffentliche Verkehrsfläche angrenzt (NÖ, Salzburg, Wien).
Anbot
Ein
Anbot (Angebot, Offert) liegt vor, wenn jemand eine verbindliche Erklärung (mündlich
oder schriftlich) zum Abschluss eines inhaltlich bestimmten Rechtsgeschäftes
(z.B. Kauf- oder Mietvertrag) abgibt. Wird das Anbot von demjenigen, an den es
gerichtet ist, vollinhaltlich angenommen, so entsteht ein Vertrag. Eine
Annahmeerklärung, die vom Inhalt des Anbotes abweicht (z.H. höherer Preis),
bewirkt keinen Vertrag, sondern stellt ein neues Anbot der anderen Partei dar.
Ist ein
Anbot befristet, so muss es innerhalb der Frist von der anderen Partei
angenommen werden, widrigenfalls es erlischt und den Anbotsteller nicht mehr
bindet. Mangels ausdrücklicher Befristung muss die Annahme innerhalb
angemessener Zeit (unter Anwesenden sofort, unter Abwesenden innerhalb der Zeit,
die für die Übermittlung, Überlegung und Rückantwort erforderlich ist)
angenommen werden. Eine Sonderform des Anbotes ist die ® Option.
Angeld
Das
Angeld (§ 908 ABGB) wird bei Abschluss eines Vertrages zum Nachweis und zur
Sicherung der Vertragserfüllung erlegt.
Tritt
der Angeldgeber aus seinem Verschulden vom Vertrag zurück, so ist das Angeld
zugunsten der anderen Vertragspartei verfallen. Tritt der Angeldempfänger aus
seinem Verschulden zurück , so hat er der anderen Vertragspartei das doppelte
Angeld zu bezahlen. In beiden Fällen ist es nicht beachtlich, ob durch den Rücktritt
ein Schaden entstanden ist.
Im
Zweifelsfall ist für die Beurteilung, ob ein Betrag als Angeld geleistet wurde,
vor allem die Höhe des Betrages im Verhältnis zum Gesamtpreis wesentlich. Beträge,
die über 10% der Gesamtleistung liegen und nicht ausdrücklich als Angeld
bezeichnet sind, stellen im allgemeinen eine Anzahlung (Akontierung,
Teilzahlung) dar, die bei Vertragsauflösung zurückzustellen ist. Bei Erfüllung
des Vertrages ist das Angeld auf die Leistung (Kaufpreis) anzurechnen.
Anliegerleistungen
Vom
Grundeigentümer an die Gemeinde vor Erteilung einer Baubewilligung zu leistende
Beiträge zu den Kosten der Erwerbung und Herstellung der vorgelagerten
Verkehrsflächen.
Anmerkung
der Rangordnung
Der
Eigentümer eines Grundstückes kann für die beabsichtigte Veräußerung oder
Verpfändung des Grundstückes im Grundbuch (Eigentums- bzw. Lastenblatt) die
Rangordnung anmerken lassen. Vom dem Gerichtsbeschluss, mit dem die Anmerkung
bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden
(Rangordnungsbeschluss). Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit
mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung und ist nicht verlängerbar. Die
Einverleibung des Eigentums- bzw. Pfandrechts im Rang der Anmerkung kann nur von
demjenigen beantragt werden, der mit der einverleibungsfähigen Urkunde auch den
Rangordnungsbeschluss vorlegt (Absicherung des Käufers bzw. Hypothekargläubigers,
"Sperre" des Grundbuches).
Annuität
Regelmäßige
Rückzahlung (Tilgung) einer Geldschuld, insbesondere Rückzahlungsrate zur
Abzahlung eines Darlehens. Die Annuität setzt sich aus einer Kapital- und
Zinsenquote zusammen, wobei die Zinsenquote der Pauschalrate (vom fallenden
Kapital berechnet) während des Tilgungszeitraumes sinkt und die Kapitalquote
steigt.
Die Höhe
der Annuität richtet sich nach dem aufgenommenen Darlehensbetrag, der Laufzeit,
der Verzinsung, und der Zahl der Raten. Zur Berechnung dienen Annuitätentabellen,
denen die Darlehensraten zur Tilgung eines aufgenommenen Kapitals von S 100,--
entnommen werden können ("Kapitalisierungsfaktoren").
Die
Annuität ist gleichbleibend, solange Zinssatz und Laufzeit unverändert sind.
Anrainer
(Nachbar)
Eigentümer einer Liegenschaft, die
mit einer anderen zur Bebauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen
Naheverhältnis liegt, dass mit der Rückwirkung des geplanten Baues oder seiner
Benützung auf diese Liegenschaft zu rechnen ist; teilweise existieren
abweichende Regelungen.
Anwartschaftsvertrag
Mit diesem Vertrag wird das Recht auf den Erwerb (Überlassung in Miete oder
Nutzung, Übertragung ins Eigentum) einer bestimmten Wohnung vom Bauträger
eingeräumt.
Assanierungsgebiet
Auf
Grund des Stadterneuerungsgesetzes (Bundesgesetz) kann die Landesregierung durch
Verordnung ein Gemeindegebiet oder einen Teil eines Gemeindegebietes, das städtebauliche
Missstände aufweist (insbesondere, wenn zumindest die Hälfte der Wohnungen
Substandardwohnungen sind, eine dichte Verbauung vorliegt etc.) zum
Assanierungsgebiet erklären. Vor dem Verkauf von Grundstücken oder Grundstücksteilen
im Assanierungsgebiet muss der Eigentümer das Objekt zunächst der Gemeinde
(Wien: MA 69) zum Kauf anbieten. Macht die Gemeinde von diesem Angebot keinen
Gebrauch, dann bedarf der Kaufvertrag mit einem Dritten einer behördlichen
Genehmigung (Wien: MA 64), deren Erteilung von der Angemessenheit des
Kaufpreises abhängt. Die Tatsache, dass sich ein Grundstück im
Assanierungsgebiet befindet, wird im Grundbuch angemerkt. Für die Verbücherung
eines Kaufvertrages ist neben den sonst erforderlichen Urkunden auch die behördliche
Genehmigung beizubringen.
Atriumhaus
Eingeschossiges
Wohnhaus, das einen Innenhof (Atrium) umschließt.
Aufsandungserklärung
Ausdrückliche
Erklärung des Eigentümers einer Liegenschaft, dass er der Eintragung
(Einverleibung, Verbücherung) eines Rechtes zu Gunsten eines Dritten zustimmt.
Es kann z.B. der Kauf einer Liegenschaft nur im Grundbuch eingetragen werden,
wenn der Verkäufer entweder im Kaufvertrag oder in einer separaten Urkunde erklärt,
dass er mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer
einverstanden ist.
Aufschließungskosten
Beiträge
des Grundeigentümers zu den Kosten der Errichtung der für einen Baugrund
notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Anschlussgebühren
(Kanal, Wasserleitung, Elektrizität, Gas...)
Auftragsvergabe
Der Bauherr, der Bauträger oder der Architekt
vergeben Aufträge an einzelne Firmen aufgrund ihrer Angebote. Im
Auftragsschreiben sind Leistungsumfang, Termin und Pönale möglichst genau
anzugeben.
Ausbaupaket
Sammelbegriff für alle zum Ausbau einer Primärstruktur (Rohbau)
notwendigen Bauteile; wird auch Sekundärstruktur genannt.
Ausschreibung
die in Einzelteile (Positionen) aufgelöste, detaillierte Beschreibung von
gewünschten Lieferungen und Leistungen mit genauen Angaben über Qualität und
Menge. Sie dient zur Einholung von vergleichbaren Angeboten bei mehreren Firmen.
Auswechslungsplan
wird im Zuge der Ausführung vom genehmigten Einreichplan abgewichen, ist
bei der Baubehörde um eine neuerliche Bewilligung anzusuchen. Dies geschieht in
Form eins Auswechslungsplanes, in dem alle Änderungen darzustellen sind.